Mitteilung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten zu den vorübergehenden Beschränkungen im Bereich der Einwanderung

Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten teilt mit, dass das Großherzogtum Luxemburg der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung, nachgekommen ist. Die Liste der Drittländer, deren Einwohner von einer vorübergehenden Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in das Großherzogtum Luxemburg an den Außengrenzen nicht betroffen sein sollten, wird daher aktualisiert. Mit Wirkung vom 6. Dezember 2021 werden Jordanien und Namibia von der Liste genommen. Gleichzeitig wird Indonesien der Liste hinzugefügt. 

Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in Jordanien oder Namibia dürfen am dem 6. Dezember 2021 dementsprechend nicht mehr für nicht unbedingt notwendige Reisen in das Hohehitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg einreisen.  

Ab dem oben genannten Datum dürfen in Indoniesien ansässige Drittstaatsangehörige jedoch wieder in das Großherzogtum Luxemburg einreisen, auch für nicht unbedingt notwendige Reisen.

Die Nachweispflicht bezüglich des Wohnsitzes liegt bei dem Drittstaatsangehörigen.

Die aktualisierte Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige in das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg einreisen dürfen, auch für nicht unbedingt notwendige Reisen, lautet nun wie folgt:

  1. Staaten
    • Saudi-Arabien
    • Argentinien
    • Australien
    • Bahrain
    • Kanada
    • Chile
    • China (unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit auf EU-Ebene)
    • Kolumbien
    • Südkorea
    • die Vereinigten Arabischen Emirate
    • Indonesien
    • Kuwait
    • Peru
    • Ruanda
    • Neuseeland
    • Katar
    • Uruguay 
  2. Sonderverwaltungszonen der Volksrepublik China
    • Hongkong SAR 
    • Macao SAR 
  3. Gebietskörperschaften, die von mindestens einem EU-Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden
    • Taiwan

Drittstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz in einem Land haben, das nicht auf der oben genannten Liste steht, dürfen nicht in das Gebiet des Großherzogtums einreisen, außer die Drittstaatsangehörige sind im Besitz eines Zertifikats, das einen vollständigen Impfschutz nachweist und in Luxemburg als gleichwertig angesehen wird.

Nach den rezenten Entscheidungen der Europäischen Kommission sind die von den Behörden von El Salvador, Singapur und Togo ausgestellten Zertifikate als gleichwertig anzusehen. Somit dürfen Drittstaatsangehörige, die über ein von El Salvador, Singapur oder Togo ausgestelltes Zertifikat verfügen, das einen vollständigen Impfschutz nachweist, ab sofort in das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg einreisen, auch für nicht notwendige Reisen. 

Neben Impfzertifikaten, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Schengen-Raums ausgestellt wurden, werden von Luxemburg auch Bescheinigungen zum Nachweis eines vollständigen Impfschutz anerkannt, die von folgenden Drittstaaten ausgestellt wurden:

  • Albanien
  • Andorra
  • Armenien
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Georgien
  • Färöer
  • Israel 
  • Marokko
  • Moldau
  • Monaco
  • Neuseeland
  • Panama
  • Republik Nordmazedonien
  • Vereinigtes Königreich
  • El Salvador
  • San Marino
  • Serbien
  • Singapur
  • Togo
  • die Türkei
  • Ukraine
  • Vatikanstadt

Es sei darauf hingewiesen, dass jede Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnort, die im Besitz eines von einem der oben genannten Staaten ausgestellten Impfzertifikats ist, dieses Zertifikat verwenden kann, um die zusätzlichen Gesundheitsmaßnahmen zu erfüllen, die für Flugreisen in das Großherzogtum Luxemburg gelten. 

Drittstaatsangehörige dürfen ebenfalls in das Großherzogtum einreisen, wenn die Reise als notwendig erachtet wird. Dazu müssen sie per E-Mail (service.visas@mae.etat.lu) einen ausdrücklichen Antrag auf Ausstellung einer speziellen Bescheinigung an das Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen richten.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass für alle Flugreisen in das Großherzogtum Luxemburg zusätzliche Maßnahmen gelten. Jede Person, die 12 Jahre und 2 Monate oder älter ist muss beim Boarding Folgendes vorlegen:

  • ein Impfzertifikat, das einen vollständigen Impfschutz [1] gegen COVID-19 bescheinigt und entsprechend Artikel 3bis des geänderten Gesetzes vom 17. Juli 2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erstellt wurde. Also Impfzertifikate, die vom Großherzogtum Luxemburg, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Schengen-Raums ausgestellt wurden. Von bestimmten Drittländern ausgestellte Zertifikate werden ebenfalls akzeptiert (zu den betreffenden Drittländern siehe oben);
  • eine Genesungsbescheinigung, erstellt entsprechend den Verfügungen der Verordnung (EU) 2021/953, für Personen, die innerhalb der letzten 6 Monate vor der Reise an einer SARS-CoV-2-Infektion erkrankt sind und die geltende Isolationszeit im jeweiligen Land mit dem vollständigen Abklingen der Infektionssymptome abgeschlossen haben
  • das negative Ergebnis (auf Papier oder elektronisch) eines Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAT) auf SARS-CoV-2-Virus-RNA (PCR-, TMA- oder LAMP-Methode[2]), der weniger als 72 Stunden vor dem Flug durchgeführt wurde, oder eines SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests[3], der weniger als 48 Stunden vor dem Flug durchgeführt wurde, durch ein medizinisches Analyselabor oder eine andere zu diesem Zweck zugelassene Stelle. Das negative Testergebnis muss, ggf. mit einer Übersetzung, in einer der luxemburgischen Verwaltungssprachen oder in Englisch, Spanisch, Italienisch oder Portugiesisch vorgelegt werden.

    Außerdem gelten bis einschließlich 14. Januar 2022 zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen für Reisen aus Botswana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika und Simbabwe.

    Einzelheiten zu den geltenden Vorschriften, einschließlich der Definition von notwendigen Reisen und der geltenden Ausnahmeregelungen, und die genauen Abläufe, die im Vorfeld zu beachten sind, können Sie unter folgendem Link nachlesen: https://covid19.public.lu/de/reisende/luxemburg-besuchen.html

     

    [1] a) Unter einem vollständigen Impfschutz ist ein Schutz zu verstehen, der die Anzahl und den Abstand der Injektionen festlegt, die erforderlich sind, um eine ausreichende Schutzimmunität zu erreichen und welcher bei einem 2-Dosen-Impfschema nach Verabreichung der 2. Dosis oder bei einem 1-Dosis-Impfschema 14 Tage nach der Impfung vollständig ist. b) Bei Personen, die genesen sind und innerhalb von 180 Tagen nach dem ersten positiven NAT-Testergebnis geimpft wurden, ist der Impfschutz 14 Tage nach der Verabreichung einer Einzeldosis eines verabreichten Impfstoffs abgeschlossen.

    [2] PCR: polymerase chain reaction, TMA: TMA: transcription-mediated amplification; LAMP: loop-mediated isothermal amplification

    [3] gemäß den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation: Antigen-detection in the diagnosis of SARS-CoV-2 infection using rapid immunoassays. Interim Guidance, 11. September 2020, und aufgeführt in der auf der Grundlage der Empfehlung 2021/C24/01 vom 22. Januar 2021 erstellten Liste der Antigen-Schnelltests.

    Pressemitteilung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten

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