Mitteilung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten zu den vorübergehenden Beschränkungen im Bereich der Einwanderung

Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten informiert, dass die vorübergehende Beschränkung für die Einreise in das Großherzogtum für Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb der EU bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert worden ist.

Darüber hinaus wurde die Liste der Länder, deren Einwohner nach Luxemburg einreisen dürfen, entsprechend den beiden jüngsten Empfehlungen des Rates der Europäischen Union[1] aktualisiert. Ab dem 22. September 2021 dürfen Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Brunei Darussalam, Israel, Japan, Kosovo, Libanon, Montenegro, der Republik Nordmazedonien, Serbien und den Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr in das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg einreisen, wenn es sich um nicht unbedingt notwendige Reisen handelt.

Ab dem oben genannten Datum dürfen in Uruguay ansässige Drittstaatsangehörige jedoch wieder in das Großherzogtum Luxemburg einreisen, auch für nicht unbedingt notwendige Reisen.

Die Nachweispflicht bezüglich des Wohnsitzes liegt bei dem Drittstaatsangehörigen.

Die aktualisierte Liste der Drittstaaten, deren Einwohner in das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg einreisen dürfen, auch für nicht unbedingt notwendige Reisen, lautet nun wie folgt:

  • Staaten
    • Saudi-Arabien
    • Australien
    • Bosnien und Herzegowina
    • Kanada
    • China (unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit auf EU-Ebene)
    • Südkorea
    • Jordanien
    • Republik Moldau
    • Neuseeland
    • Katar
    • Singapur
    • Ukraine
    • Uruguay
  • Sonderverwaltungszonen der Volksrepublik China
    • Hongkong SAR
    • Macao SAR
  • Gebietskörperschaften, die von mindestens einem EU-Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden
    • Taiwan

Drittstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz in einem Land haben, das nicht auf der oben genannten Liste steht, dürfen nicht in das Gebiet des Großherzogtums einreisen, außer:

  • Wenn die Reise als notwendig gilt

oder

  • Ab dem 22. September 2021, wenn Drittstaatsangehörige im Besitz eines Zertifikats sind, das einen vollständigen Impfschutz nachweist und in Luxemburg als gleichwertig angesehen wird, d.h. wenn dieses von einem Mitgliedstaat des Schengen-Raums ausgestellt wurde oder wenn es von einem Drittstaat ausgestellt wurde und durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission als gleichwertig anerkannt wurde. Dies gilt derzeit für Zertifikate, die von den folgenden Staaten oder Gebieten ausgestellt wurden: Albanien, Andorra, Färöer Inseln, Israel, Marokko, Monaco, Panama, Republik Nordmazedonien, San Marino, Schweiz, Türkei, Ukraine, Vatikan.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass für alle Flugreisen in das Großherzogtum Luxemburg zusätzliche Maßnahmen gelten. Alle Reisende ab 12 Jahren müssen beim Boarding Folgendes vorlegen:

  1. Entweder ein Impfzertifikat, das einen vollständigen Impfschutz [2] bescheinigt, der mit einem Impfstoff durchgeführt wurde, der von der Europäischen Arzneimittel-Agentur zugelassen ist und von einer öffentlichen oder medizinischen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates des Schengen-Raumes ausgestellt wurde, oder ein von einem Drittland ausgestelltes Impfzertifikat, das einen vollständigen Impfschutz bescheinigt und in Luxemburg gemäß Artikel 3bis des geänderten Gesetzes vom 17. Juli 2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als gleichwertig angesehen wird (dies gilt derzeit für Zertifikate, die von den folgenden Staaten oder Gebieten ausgestellt wurden: Albanien, Andorra, Färöer Inseln, Israel, Marokko, Monaco, Panama, Republik Nordmazedonien, San Marino, Schweiz, Türkei, Ukraine, Vatikan);
  2. oder eine von einem Arzt oder einer nationalen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats des Schengen-Raums ausgestellte Genesungsbescheinigung für Personen, die innerhalb der letzten 6 Monate vor der Reise an einer SARS-CoV-2-Infektion erkrankt sind und die geltende Isolationszeit im jeweiligen Land mit dem vollständigen Abklingen der Infektionssymptome abgeschlossen haben
  3. oder das negative Ergebnis (auf Papier oder elektronisch) eines Nukleinsäure-Amplifikationstest (NAT) auf SARS-CoV-2-Virus-RNA (PCR-, TMA- oder LAMP-Methode[3]), der weniger als 72 Stunden vor dem Flug durchgeführt wurde, oder eines SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests[4], der weniger als 48 Stunden vor dem Flug durchgeführt wurde, durch ein medizinisches Analyselabor oder eine andere zu diesem Zweck zugelassene Stelle. Das negative Testergebnis muss, ggf. mit einer Übersetzung, in einer der luxemburgischen Verwaltungssprachen oder in Englisch, Spanisch, Italienisch oder Portugiesisch vorgelegt werden.

Einzelheiten zu den geltenden Vorschriften, einschließlich der Definition von notwendigen Reisen und der geltenden Ausnahmeregelungen, und die genauen Abläufe, die im Vorfeld zu beachten sind, können Sie unter folgendem Link nachlesen: https://covid19.public.lu/de/reisende/luxemburg-besuchen.html

 

[1] Empfehlungen (EU) 2021/1346 des Rates vom 30. August 2021 und (EU) 2021/1459 des Rates vom 09. September 2021 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung.

[1] a) Unter einem vollständigen Impfschutz ist ein Schutz zu verstehen, der die Anzahl und den Abstand der Injektionen festlegt, die erforderlich sind, um eine ausreichende Schutzimmunität zu erreichen und welcher bei einem 2-Dosen-Impfschema nach Verabreichung der 2. Dosis oder bei einem 1-Dosis-Impfschema 14 Tage nach der Impfung vollständig ist.

b) Bei Personen, die genesen sind und innerhalb von 180 Tagen nach dem ersten positiven NAT-Testergebnis geimpft wurden, ist der Impfschutz 14 Tagen nach der Verabreichung einer Einzeldosis eines verabreichten Impfstoffs abgeschlossen.

[3] PCR: polymerase chain reaction; TMA: transcription-mediated amplification; LAMP: loop-mediated isothermal amplification

[4] gemäß den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation: Antigen-detection in the diagnosis of SARS-CoV-2 infection using rapid immunoassays. Interim Guidance, 11. September 2020, und aufgeführt in der auf der Grundlage der Empfehlung 2021/C24/01 vom 22. Januar 2021 erstellten Liste der Antigen-Schnelltests.

 

Pressemitteilung des Ministeriums für auswärtige und euopäische Angelegenheiten

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