Mitteilung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten zu den vorübergehenden Beschränkungen im Bereich der Einwanderung

Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten teilt mit, dass das Großherzogtum Luxemburg der Empfehlung des Rates vom 18. Juni 2021 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung, nachgekommen ist.

Die Liste der Drittländer, deren Einwohner von einer vorübergehenden Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in das Großherzogtum Luxemburg an den Außengrenzen nicht betroffen sein sollten, wird daher aktualisiert. Mit Wirkung vom 28. Juni 2021 kommen so Albanien, die Vereinigten Staaten von Amerika, Libanon, die Republik Nordmazedonien, Serbien und Taiwan, als Gebietskörperschaft, die von mindestens einem EU-Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt wird, mit hinzu. Gleichzeitig werden nicht unbedingt notwendige Reisen aus den Sonderverwaltungszonen Hongkong SAR und Macao SAR nun ohne erforderliche Gegenseitigkeit auf EU-Ebene möglich sein.

Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in Albanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Libanon, der Republik Nordmazedonien, Serbien, der Sonderverwaltungszone Hongkong, der Sonderverwaltungszone Macao oder Taiwan dürfen daher ab dem 28. Juni 2021 wieder in das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg einreisen.

Die Nachweispflicht bezüglich des Wohnsitzes liegt bei dem Drittstaatsangehörigen.

Die aktualisierte Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige in das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg einreisen dürfen, lautet nun wie folgt:

  • Staaten
    • Albanien
    • Australien
    • China (unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit auf EU-Ebene)
    • Südkorea
    • Vereinigte Staaten von Amerika
    • Israel
    • Japan
    • Libanon
    • Neuseeland
    • Republik Nordmazedonien
    • Ruanda
    • Serbien
    • Singapur
    • Thailand
  • Sonderverwaltungszonen der Volksrepublik China
    • Hongkong SAR
    • Macao SAR
  • Gebietskörperschaften, die von mindestens einem EU-Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden
    • Taiwan

Es sei zu beachten, dass die Liste nur Reisen von Drittstaatsangehörigen in das Großherzogtum betrifft und nicht Reisen von in Luxemburg ansässigen Personen in die betreffenden Staaten, Regionen und Gebietskörperschaften.

Zur Erinnerung: Jede Person, die mindestens 6 Jahre alt ist und mit dem Flugzeug in das Großherzogtum Luxemburg reisen möchte, muss beim Boarding Folgendes vorlegen:

  1. Entweder ein Impfzertifikat, das einen vollständigen Impfschutz [1] bescheinigt, der mit einem Impfstoff durchgeführt wurde, der von der Europäischen Arzneimittel-Agentur zugelassen ist, d.h. die Impfstoffe der Firmen AstraZeneca, BioNTech/Pfizer, Johnson&Johnson und Moderna, ausgestellt von einer öffentlichen oder medizinischen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates des Schengen-Raumes
  2. oder eine von einem Arzt oder einer nationalen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats des Schengen-Raums ausgestellte Genesungsbescheinigung für Personen, die innerhalb der letzten 6 Monate vor der Reise an einer SARS-CoV-2-Infektion erkrankt sind und die geltende Isolationszeit im jeweiligen Land mit dem vollständigen Abklingen der Infektionssymptome abgeschlossen haben
  3. oder das negative Ergebnis (auf Papier oder elektronisch) eines Nukleinsäure-Amplifikationstest (NAT) auf SARS-CoV-2-Virus-RNA (PCR-, TMA- oder LAMP-Methode[2]), der weniger als 72 Stunden vor dem Flug durchgeführt wurde, oder eines SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests[3], der weniger als 48 Stunden vor dem Flug durchgeführt wurde, durch ein medizinisches Analyselabor oder eine andere zu diesem Zweck zugelassene Stelle. Das negative Testergebnis muss, ggf. mit einer Übersetzung, in einer der luxemburgischen Verwaltungssprachen oder in Englisch, Spanisch, Italienisch oder Portugiesisch vorgelegt werden.

Darüber hinaus gelten, bis zum 30. Juni 2021 für Reisen aus dem Vereinigten Königreich und bis zum 15. Juli 2021 für Reisen aus Indien, zusätzliche Hygienemaßnahmen.

Die Liste aller Ausnahmeregelungen und die genauen Abläufe, die im Vorfeld zu beachten sind, können Sie unter folgendem Link nachlesen:

https://covid19.public.lu/de/reisende/luxemburg-besuchen.html

 

[1] a) Unter einem vollständigen Impfschutz ist ein Schutz zu verstehen, der die Anzahl und den Abstand der Injektionen festlegt, die erforderlich sind, um eine ausreichende Schutzimmunität zu erreichen und welcher bei einem 2-Dosen-Impfschema nach Verabreichung der 2. Dosis oder bei einem 1-Dosis-Impfschema 14 Tage nach der Impfung vollständig ist. b) Bei Personen, die genesen sind und innerhalb von 180 Tagen nach dem ersten positiven NAT-Testergebnis geimpft wurden, ist der Impfschutz 14 Tagen nach der Verabreichung einer Einzeldosis eines verabreichten Impfstoffs abgeschlossen.

[2] PCR:  polymerase chain reaction, TMA: transcription-mediated amplification; LAMP: loop-mediated isothermal amplification

[3] gemäß den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation: Antigen-detection in the diagnosis of SARS-CoV-2 infection using rapid immunoassays. Interim Guidance, 11. September 2020, und aufgeführt in der auf der Grundlage der Empfehlung 2021/C24/01 vom 22. Januar 2021 erstellten Liste der Antigen-Schnelltests

Pressemitteilung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten

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