Informationen des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten betreffend Reisen in die Schweiz

Die Schweiz bereitet die Aufnahme Luxemburgs auf ihrer Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem COVID-19-Infektionsrisiko vor. Diese Aufnahme könnte bereits am 22. Juli 2020 erfolgen. 

Die derzeit geltenden schweizerischen Quarantänebestimmungen sehen die Verpflichtung vor, sich direkt nach Hause oder in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort während 10 Tagen nach der Einreise in die Schweiz dauerhaft aufzuhalten. Daneben ist der Reisende verpflichtet sich innerhalb von 2 Tagen bei der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. 

Ein einfacher Transit durch die Schweiz unterliegt keiner Quarantänepflicht. 

Ausnahmen von dieser Quarantänepflicht sind insbesondere für Personen vorgesehen, die täglich oder für maximal 5 Tage aus beruflichen Gründen (mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers) oder aus zwingenden medizinischen Gründen, ohne die Möglichkeit den Termin zu verlegen, in die Schweiz einreisen. 

Ein ärztliches Gutachten oder der Nachweis eines negativen COVID-Tests stellen keinen Grund für eine Befreiung der Quarantänepflicht durch die schweizerischen Behörden dar. 

Ausnahmen in begründeten Fällen können von den kantonalen Behörden bewilligt werden. Es ist daher ratsam, sich bei den lokalen kantonalen Behörden zu erkundigen.  

Anpassungen der Regeln für die Anwendung der Quarantänebestimmungen sind noch möglich. ​ Reisende, die aus Luxemburg kommen, wird empfohlen, sich auf den offiziellen Schweizer Websites zu informieren: 

  • Bundesamt für Gesundheit (BAG) 
  • Staatssekretariat für Migration (SEM) ​ 
  • Infoline der Schweizer Behörden für Einreisende in die Schweiz: (+41) 58. 464 44 88 (täglich von 6 bis 23 Uhr)

Pressemitteilung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten

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